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Untersuchung

Behandlung

Allgemein beeidigte und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

Das Gebiet der Neurologie umfasst alle Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn, Rückenmark), des peripheren Nervensystems und des autonomen Nervensystems sowie sämtliche Erkrankungen der Muskulatur.

Zu den wichtigsten und häufigsten neurologischen Erkrankungen zählen:

Schlaganfall, Epilepsien, Multiple Sklerose, Demenzen, Morbus Parkinson und verwandte Erkrankungen, Kopfschmerzen, Dystonien, Myopathien, Neuropathien, neurogenetische Erkrankungen, Schwindel und Psychosomatische Erkrankungen mit neurologischer Manifestation.

Was ist Neurologie?

Die Neurologie beschäftigt sich mit der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Erkrankungen des Nervensystems. Mehr als 100 Milliarden Nervenzellen steuern unsere Bewegung, unsere Sprache, unser Denken und Fühlen. Die Spezialisten für Erkrankungen oder Störungen dieser komplexen Vorgänge sind die Neurologen. Sie behandeln Krankheiten wie Alzheimer und Parkinson, Epilepsien und Multiple Sklerose, Migräne und Schlafstörungen. Sie erkennen, wenn ein Blutgerinsel im Gehirn einen Patienten zum medizinischen Notfall macht, ein Hirntumor die Ursache der Armlähmung ist oder der hämmernde Kopfschmerz eher auf den Spannungstyp oder eine Migräne hinweist…

MEINE ORDINATION

ADRESSE

Museumstraße 29
A-6020 Innsbruck

Erdgeschoss – erste Tür rechts

PARKMÖGLICHKEITEN

ÖGK – Tiefgarage, Klara-Pölt Weg 2
PEMA – Tiefgarage / Adlers Hotel, Bruneckerstrasse 1
Parkgarage Europahaus, Bruneckerstrasse 2
Kurzparkzone in der Nähe (Meinhardstraße, Sillgasse)

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Liebe Patienten!

Ich stehe Ihnen in meiner Wahlarztordination ausschließlich für vorvereinbarte Termine zur Verfügung. Damit allen eine ausreichende Behandlungszeit zuteil werden kann, wird für jeden einzelnen Patienten extra ein Termin reserviert.

Sollte dieser Termin, und damit die Behandlungsmöglichkeit anderer Patienten, unentschuldigt nicht in Anspruch genommen werden, muss ich ein Ausfallshonorar von 75 Euro verlangen.

(Rechtslage: dem Arzt steht aufgrund unentschuldigten Fernbleibens des Patienten/in ein Anspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu)